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ZK1 2010 21

Forderung aus Arbeitsvertrag (aussergerichtliche Entschädigung)

Graubünden · 2010-06-16 · Deutsch GR
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Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Sachverhalt

A. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn bewilligte am 29. Juli 2009, mitgeteilt am

30. Juli 2009, ein in der Replik eines Eheschutzverfahrens vom 3. Juli 2009 enthaltenes Gesuch der C. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt wie folgt fest: „1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Eheschutz gegen D., X., Proz. Nr. _, die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A., Advokatur & Notariat, B., bewilligt. 2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton Graubünden aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 200.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Inn, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. Sie gilt auch für ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. 5. Die Gesuchstellerin und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst die Verfügung in Rechtskraft (Art. 121 Abs. 2 ZPO). 6. (Rechtsmittel) 7. (Mitteilung)” B. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. seine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 6'681.30 ein, wobei Aufwendungen ab dem 22. April 2009 geltend gemacht wurden. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 vertrat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Ansicht, die Aufwendungen vor dem 3. Juli 2009 könnten nicht berücksichtigt werden. Diesem Einwand gab das Bezirksgerichtspräsidium Inn in seiner Festsetzungsverfügung vom 1. April 2010 statt und verfügte: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes für C. im Prozess betreffend Eheschutz gegen D. von Rechtsanwalt Dr. iur. A., B., wird mit Fr. 4'747.30 inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wird angewiesen, das Honorar mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen.

Seite 3 — 7 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung)“ C. Dagegen reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. am 12. April 2010 Beschwerde an den „Kantonsgerichtsausschuss“ von Graubünden ein und beantragte die Zusprechung des ganzen von ihm geltend gemachten Honorars von Fr. 6'681.30 inkl. MwSt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Eheschutzverfahren bewilligt und nicht erst ab dem 3. Juli 2009. D. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. April 2010 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Rechtsvertreter selbst ist als Betroffener ebenfalls zur Anfechtung legitimiert – er trägt in diesem Fall aber auch das Prozess- und Kostenrisiko (vgl. ZGRG 4/03, S. 168). Das Rechtsmittel ist innert 20 Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Rechtsanwalt Dr. iur. A. führt Beschwerde in eigenem Namen. Mit seiner Eingabe vom 12. April 2010 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 1. April 2010, mitgeteilt am 1. April 2010, eingehalten. b) Allerdings liegt - entgegen der Eingabe des Beschwerdeführers - die Zuständigkeit nicht beim Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) auf den 1. Januar 2009 wurde der Kantonsgerichtsausschuss als

Seite 4 — 7 eigenständige Instanz nämlich abgeschafft (vgl. Art. 12 GOG). Auf die im Übrigen formgerecht eingeleitete Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35). 3. Prüft man die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, so stechen verschiedene Verfahrensfehler ins Auge, auf welche im Folgenden kurz hinzuweisen ist, obwohl sie für den Verfahrensausgang nicht relevant sind. a) Zunächst fällt auf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Ziffer 2 der Replik im Hauptverfahren gestellt wurde. Wie das Kantonsgericht die Gesuchsteller immer wieder darauf hinweisen muss, ist für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Gesuch zu stellen. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass - mit Ausnahme der Einzelrichterverfahren - nicht die gleiche Instanz über das URP-Gesuch entscheidet und andererseits auch andere Rechtsmittel für den URP-Entscheid und den Hauptentscheid gegeben sind (ZGRG 4/03, S. 161). b) Sodann fehlen im Gesuch Angaben, welche den Kostenträger bestimmen lassen. Massgebend für die Bestimmung des Kostenträgers sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit. Wann der Wohnsitzwechsel nach E. stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass C. erst ab 1.

Seite 5 — 7 Juli 2009 Sozialhilfe von den Sozialen Diensten G. gewährt wurde. Ob in der Tat der Kanton Graubünden und nicht etwa die frühere Wohnsitzgemeinde H. für die unentgeltliche Rechtspflege aufzukommen hätte, kann aufgrund der URP-Akten somit nicht geklärt werden. Da der Kanton Graubünden gegen die Verfügung vom

29. Juli 2009 keine Beschwerde erhoben hat, ist diese Frage jedoch nicht weiter zu verfolgen. c) Das Bezirksgerichtspräsidium hat in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 nicht nur für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sondern auch für ein allfälliges Sühne- oder Schlichtungsverfahren sowie ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. Bei allem Verständnis für prozessökonomisches Vorgehen erweckt diese Handhabung schwere prozessuale Bedenken. Abgesehen davon, dass die Verfügung über das Gesuch hinaus geht - was an sich schon unzulässig ist -, schreibt Art. 43 Abs. 4 ZPO vor, dass sich die Bewilligung auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht. Für ein Eheschutzverfahren bedarf es keiner Vermittlung und das allenfalls folgende Scheidungsverfahren stellt ein neues Verfahren dar. Diese Bestimmung macht ohne weiteres Sinn, da sich allenfalls die Voraussetzungen der URP-Bewilligung bezüglich des Kostenträgers (Wohnsitz, vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO) oder die finanziellen Verhältnisse (Art. 42 Abs. 1 ZPO) bis zur Einleitung eines Ehescheidungsprozesses gerade im Rahmen solcher Verfahren oftmals ändern. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insbesondere damit, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 für das gesamte Eheschutzverfahren gewährt und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Nicht zutreffend ist vorab, dass das Bezirksgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung „ausdrücklich für das gesamte Verfahren betreffend Eheschutz“ (Beschwerde S. 2) bewilligt habe. Vielmehr hat der Bezirksgerichtspräsident eine allgemeine Formulierung gewählt und die unentgeltliche Rechtspflege „im Verfahren betreffend Eheschutz“ gewährt. Er hat damit weder zum Ausdruck gebracht, dass der Staat die Rechtspflegekosten erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernehme, noch dass dies für das gesamte Eheschutzverfahren gelte. Vielmehr legte der Bezirksgerichtspräsident seiner Verfügung offenbar die ständige Gerichtspraxis in solchen Verfahren zugrunde und setzte als selbstverständlich voraus, dass diese dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bekannt sei. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonsgerichtlicher Praxis ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zu bewilligen,

Seite 6 — 7 in welchem das Gesuch zugestellt worden ist, wobei auch anwaltschaftliche Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (PKG 2002 Nr. 14 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 14 ff. und BGE 122 I 203 ff. sowie BGE 1C.6/2010 vom 25. Februar 2010). Ein spezieller Hinweis, dass diese Rechtsprechung auch in diesem Fall Anwendung finde, war nicht nötig. Indem der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand für die Replik, in welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten war, anerkannte, hat er sich an diese Rechtsprechung gehalten. Hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin gewollt, dass auch seine früheren Bemühungen vom Staat getragen werden, hätte er ein entsprechendes ausdrückliches Gesuch stellen müssen. Im Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwaltes, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu stellen (vgl. ZGRG, 4/03, S. 161). Das Bezirksgerichtspräsidium hat demnach zu Recht nur die Aufwendungen ab 3. Juli 2009 (einschliesslich der mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift) angerechnet. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 128.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juli 2009, ein in der Replik eines Eheschutzverfahrens vom 3. Juli 2009 enthaltenes Gesuch der C. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt wie folgt fest: „1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Eheschutz gegen D., X., Proz. Nr. _, die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A., Advokatur & Notariat, B., bewilligt. 2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton Graubünden aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 200.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Inn, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. Sie gilt auch für ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. 5. Die Gesuchstellerin und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst die Verfügung in Rechtskraft (Art. 121 Abs. 2 ZPO). 6. (Rechtsmittel) 7. (Mitteilung)” B. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. seine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 6'681.30 ein, wobei Aufwendungen ab dem 22. April 2009 geltend gemacht wurden. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 vertrat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Ansicht, die Aufwendungen vor dem 3. Juli 2009 könnten nicht berücksichtigt werden. Diesem Einwand gab das Bezirksgerichtspräsidium Inn in seiner Festsetzungsverfügung vom 1. April 2010 statt und verfügte: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes für C. im Prozess betreffend Eheschutz gegen D. von Rechtsanwalt Dr. iur. A., B., wird mit Fr. 4'747.30 inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wird angewiesen, das Honorar mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen.

Seite 3 — 7 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung)“ C. Dagegen reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. am 12. April 2010 Beschwerde an den „Kantonsgerichtsausschuss“ von Graubünden ein und beantragte die Zusprechung des ganzen von ihm geltend gemachten Honorars von Fr. 6'681.30 inkl. MwSt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Eheschutzverfahren bewilligt und nicht erst ab dem 3. Juli 2009. D. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. April 2010 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Rechtsvertreter selbst ist als Betroffener ebenfalls zur Anfechtung legitimiert – er trägt in diesem Fall aber auch das Prozess- und Kostenrisiko (vgl. ZGRG 4/03, S. 168). Das Rechtsmittel ist innert 20 Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Rechtsanwalt Dr. iur. A. führt Beschwerde in eigenem Namen. Mit seiner Eingabe vom 12. April 2010 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 1. April 2010, mitgeteilt am 1. April 2010, eingehalten. b) Allerdings liegt - entgegen der Eingabe des Beschwerdeführers - die Zuständigkeit nicht beim Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) auf den 1. Januar 2009 wurde der Kantonsgerichtsausschuss als

Seite 4 — 7 eigenständige Instanz nämlich abgeschafft (vgl. Art. 12 GOG). Auf die im Übrigen formgerecht eingeleitete Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35). 3. Prüft man die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, so stechen verschiedene Verfahrensfehler ins Auge, auf welche im Folgenden kurz hinzuweisen ist, obwohl sie für den Verfahrensausgang nicht relevant sind. a) Zunächst fällt auf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Ziffer 2 der Replik im Hauptverfahren gestellt wurde. Wie das Kantonsgericht die Gesuchsteller immer wieder darauf hinweisen muss, ist für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Gesuch zu stellen. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass - mit Ausnahme der Einzelrichterverfahren - nicht die gleiche Instanz über das URP-Gesuch entscheidet und andererseits auch andere Rechtsmittel für den URP-Entscheid und den Hauptentscheid gegeben sind (ZGRG 4/03, S. 161). b) Sodann fehlen im Gesuch Angaben, welche den Kostenträger bestimmen lassen. Massgebend für die Bestimmung des Kostenträgers sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit. Wann der Wohnsitzwechsel nach E. stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass C. erst ab 1.

Seite 5 — 7 Juli 2009 Sozialhilfe von den Sozialen Diensten G. gewährt wurde. Ob in der Tat der Kanton Graubünden und nicht etwa die frühere Wohnsitzgemeinde H. für die unentgeltliche Rechtspflege aufzukommen hätte, kann aufgrund der URP-Akten somit nicht geklärt werden. Da der Kanton Graubünden gegen die Verfügung vom

29. Juli 2009 keine Beschwerde erhoben hat, ist diese Frage jedoch nicht weiter zu verfolgen. c) Das Bezirksgerichtspräsidium hat in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 nicht nur für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sondern auch für ein allfälliges Sühne- oder Schlichtungsverfahren sowie ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. Bei allem Verständnis für prozessökonomisches Vorgehen erweckt diese Handhabung schwere prozessuale Bedenken. Abgesehen davon, dass die Verfügung über das Gesuch hinaus geht - was an sich schon unzulässig ist -, schreibt Art. 43 Abs. 4 ZPO vor, dass sich die Bewilligung auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht. Für ein Eheschutzverfahren bedarf es keiner Vermittlung und das allenfalls folgende Scheidungsverfahren stellt ein neues Verfahren dar. Diese Bestimmung macht ohne weiteres Sinn, da sich allenfalls die Voraussetzungen der URP-Bewilligung bezüglich des Kostenträgers (Wohnsitz, vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO) oder die finanziellen Verhältnisse (Art. 42 Abs. 1 ZPO) bis zur Einleitung eines Ehescheidungsprozesses gerade im Rahmen solcher Verfahren oftmals ändern. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insbesondere damit, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 für das gesamte Eheschutzverfahren gewährt und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Nicht zutreffend ist vorab, dass das Bezirksgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung „ausdrücklich für das gesamte Verfahren betreffend Eheschutz“ (Beschwerde S. 2) bewilligt habe. Vielmehr hat der Bezirksgerichtspräsident eine allgemeine Formulierung gewählt und die unentgeltliche Rechtspflege „im Verfahren betreffend Eheschutz“ gewährt. Er hat damit weder zum Ausdruck gebracht, dass der Staat die Rechtspflegekosten erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernehme, noch dass dies für das gesamte Eheschutzverfahren gelte. Vielmehr legte der Bezirksgerichtspräsident seiner Verfügung offenbar die ständige Gerichtspraxis in solchen Verfahren zugrunde und setzte als selbstverständlich voraus, dass diese dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bekannt sei. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonsgerichtlicher Praxis ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zu bewilligen,

Seite 6 — 7 in welchem das Gesuch zugestellt worden ist, wobei auch anwaltschaftliche Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (PKG 2002 Nr. 14 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 14 ff. und BGE 122 I 203 ff. sowie BGE 1C.6/2010 vom 25. Februar 2010). Ein spezieller Hinweis, dass diese Rechtsprechung auch in diesem Fall Anwendung finde, war nicht nötig. Indem der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand für die Replik, in welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten war, anerkannte, hat er sich an diese Rechtsprechung gehalten. Hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin gewollt, dass auch seine früheren Bemühungen vom Staat getragen werden, hätte er ein entsprechendes ausdrückliches Gesuch stellen müssen. Im Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwaltes, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu stellen (vgl. ZGRG, 4/03, S. 161). Das Bezirksgerichtspräsidium hat demnach zu Recht nur die Aufwendungen ab 3. Juli 2009 (einschliesslich der mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift) angerechnet. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 128.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 128.00 Schreibgebühren, total somit Fr. 1'628.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 21 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Richter/-in Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Küng In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 1. April 2010, mitgeteilt am

1. April 2010, in Sachen Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn bewilligte am 29. Juli 2009, mitgeteilt am

30. Juli 2009, ein in der Replik eines Eheschutzverfahrens vom 3. Juli 2009 enthaltenes Gesuch der C. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt wie folgt fest: „1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Eheschutz gegen D., X., Proz. Nr. _, die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A., Advokatur & Notariat, B., bewilligt. 2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton Graubünden aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 200.--. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Inn, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. Sie gilt auch für ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. 5. Die Gesuchstellerin und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst die Verfügung in Rechtskraft (Art. 121 Abs. 2 ZPO). 6. (Rechtsmittel) 7. (Mitteilung)” B. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. seine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 6'681.30 ein, wobei Aufwendungen ab dem 22. April 2009 geltend gemacht wurden. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 vertrat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Ansicht, die Aufwendungen vor dem 3. Juli 2009 könnten nicht berücksichtigt werden. Diesem Einwand gab das Bezirksgerichtspräsidium Inn in seiner Festsetzungsverfügung vom 1. April 2010 statt und verfügte: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes für C. im Prozess betreffend Eheschutz gegen D. von Rechtsanwalt Dr. iur. A., B., wird mit Fr. 4'747.30 inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wird angewiesen, das Honorar mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen.

Seite 3 — 7 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung)“ C. Dagegen reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A. am 12. April 2010 Beschwerde an den „Kantonsgerichtsausschuss“ von Graubünden ein und beantragte die Zusprechung des ganzen von ihm geltend gemachten Honorars von Fr. 6'681.30 inkl. MwSt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Eheschutzverfahren bewilligt und nicht erst ab dem 3. Juli 2009. D. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. April 2010 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Rechtsvertreter selbst ist als Betroffener ebenfalls zur Anfechtung legitimiert – er trägt in diesem Fall aber auch das Prozess- und Kostenrisiko (vgl. ZGRG 4/03, S. 168). Das Rechtsmittel ist innert 20 Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Rechtsanwalt Dr. iur. A. führt Beschwerde in eigenem Namen. Mit seiner Eingabe vom 12. April 2010 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 1. April 2010, mitgeteilt am 1. April 2010, eingehalten. b) Allerdings liegt - entgegen der Eingabe des Beschwerdeführers - die Zuständigkeit nicht beim Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) auf den 1. Januar 2009 wurde der Kantonsgerichtsausschuss als

Seite 4 — 7 eigenständige Instanz nämlich abgeschafft (vgl. Art. 12 GOG). Auf die im Übrigen formgerecht eingeleitete Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35). 3. Prüft man die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, so stechen verschiedene Verfahrensfehler ins Auge, auf welche im Folgenden kurz hinzuweisen ist, obwohl sie für den Verfahrensausgang nicht relevant sind. a) Zunächst fällt auf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Ziffer 2 der Replik im Hauptverfahren gestellt wurde. Wie das Kantonsgericht die Gesuchsteller immer wieder darauf hinweisen muss, ist für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Gesuch zu stellen. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass - mit Ausnahme der Einzelrichterverfahren - nicht die gleiche Instanz über das URP-Gesuch entscheidet und andererseits auch andere Rechtsmittel für den URP-Entscheid und den Hauptentscheid gegeben sind (ZGRG 4/03, S. 161). b) Sodann fehlen im Gesuch Angaben, welche den Kostenträger bestimmen lassen. Massgebend für die Bestimmung des Kostenträgers sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit. Wann der Wohnsitzwechsel nach E. stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass C. erst ab 1.

Seite 5 — 7 Juli 2009 Sozialhilfe von den Sozialen Diensten G. gewährt wurde. Ob in der Tat der Kanton Graubünden und nicht etwa die frühere Wohnsitzgemeinde H. für die unentgeltliche Rechtspflege aufzukommen hätte, kann aufgrund der URP-Akten somit nicht geklärt werden. Da der Kanton Graubünden gegen die Verfügung vom

29. Juli 2009 keine Beschwerde erhoben hat, ist diese Frage jedoch nicht weiter zu verfolgen. c) Das Bezirksgerichtspräsidium hat in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 nicht nur für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sondern auch für ein allfälliges Sühne- oder Schlichtungsverfahren sowie ein allfällig nachfolgendes Scheidungsverfahren. Bei allem Verständnis für prozessökonomisches Vorgehen erweckt diese Handhabung schwere prozessuale Bedenken. Abgesehen davon, dass die Verfügung über das Gesuch hinaus geht - was an sich schon unzulässig ist -, schreibt Art. 43 Abs. 4 ZPO vor, dass sich die Bewilligung auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht. Für ein Eheschutzverfahren bedarf es keiner Vermittlung und das allenfalls folgende Scheidungsverfahren stellt ein neues Verfahren dar. Diese Bestimmung macht ohne weiteres Sinn, da sich allenfalls die Voraussetzungen der URP-Bewilligung bezüglich des Kostenträgers (Wohnsitz, vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO) oder die finanziellen Verhältnisse (Art. 42 Abs. 1 ZPO) bis zur Einleitung eines Ehescheidungsprozesses gerade im Rahmen solcher Verfahren oftmals ändern. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insbesondere damit, das Bezirksgerichtspräsidium habe die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 für das gesamte Eheschutzverfahren gewährt und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Nicht zutreffend ist vorab, dass das Bezirksgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung „ausdrücklich für das gesamte Verfahren betreffend Eheschutz“ (Beschwerde S. 2) bewilligt habe. Vielmehr hat der Bezirksgerichtspräsident eine allgemeine Formulierung gewählt und die unentgeltliche Rechtspflege „im Verfahren betreffend Eheschutz“ gewährt. Er hat damit weder zum Ausdruck gebracht, dass der Staat die Rechtspflegekosten erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernehme, noch dass dies für das gesamte Eheschutzverfahren gelte. Vielmehr legte der Bezirksgerichtspräsident seiner Verfügung offenbar die ständige Gerichtspraxis in solchen Verfahren zugrunde und setzte als selbstverständlich voraus, dass diese dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bekannt sei. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonsgerichtlicher Praxis ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zu bewilligen,

Seite 6 — 7 in welchem das Gesuch zugestellt worden ist, wobei auch anwaltschaftliche Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (PKG 2002 Nr. 14 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 14 ff. und BGE 122 I 203 ff. sowie BGE 1C.6/2010 vom 25. Februar 2010). Ein spezieller Hinweis, dass diese Rechtsprechung auch in diesem Fall Anwendung finde, war nicht nötig. Indem der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand für die Replik, in welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten war, anerkannte, hat er sich an diese Rechtsprechung gehalten. Hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin gewollt, dass auch seine früheren Bemühungen vom Staat getragen werden, hätte er ein entsprechendes ausdrückliches Gesuch stellen müssen. Im Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwaltes, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu stellen (vgl. ZGRG, 4/03, S. 161). Das Bezirksgerichtspräsidium hat demnach zu Recht nur die Aufwendungen ab 3. Juli 2009 (einschliesslich der mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift) angerechnet. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 128.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 128.00 Schreibgebühren, total somit Fr. 1'628.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: